Zuzug - Info und Hilfe

Worum geht's?

Wenn Sie (alleine oder die Familie) in den Bereich der Gemeinde Geltendorf ziehen, können Sie die notwendigen Angaben bequem von zu Hause aus, rund um die Uhr, hier über unser Rathaus-Service-Portal vornehmen.

Der Vorteil für Sie liegt darin, dass uns Ihre Daten bereits vorliegen und dadurch die Erfassungszeit im Rathaus minimiert wird. Eine persönliche Vorsprache beim Einwohner meldeamt ist dennoch erforderlich. Hierzu sind die Ausweisdokumente und die Wohnungsgeberbestätigung mitzubringen.

 

Was wird benötigt?

Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschriften der zuziehenden Personen eingegeben werden. Es wird ein PDF-Formular erzeugt, welches unterschrieben werden muss. Dieser unterschriebene Antrag ist dann beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Bei minderjährigen Personen ist dies von einem Erziehungsberechtigten zu veranlassen.
Neben dem unterschriebenen Antrag sind noch folgende Unterlagen mitzubringen:
Personalausweise oder Reisepässe der zuziehenden Personen
Wohnungsgeberbestätigung /Selbsterklärung (siehe nachfolgende Info)

 

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

 

Wohnungsgeberbestätigung:

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus. Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers liegen im Einwohnermeldeamt in Geltendorf zur Abholung bereit oder können hier runtergeladen werden.


Meldepflicht:

Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.

Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

 

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)

 

Besucherregelung:

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

 

Was kostet der Umzug online?

Es entstehen keine Kosten.

 



zum Anmeldeformular